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Medienmitteilung: Lebenshilfe sagt geplanten Gesetzen den Kampf an

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 07.07.2016

Mit dem Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III drohen massive Verschlechterungen für Menschen mit geistiger Behinderung – Petition startet heute

Berlin. „Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III können so nicht bleiben.“ Das teilt Ulla Schmidt mit, die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. „Das Gesetzespaket“, so Ulla Schmidt weiter, „enthält zwar Fortschritte, die auf langjährigen Forderungen der Lebenshilfe beruhen, aber die drohenden Verschlechterungen für Menschen mit geistiger Behinderung sind inakzeptabel. Besonders die Ausweitung des Ausschlusses von Leistungen der Pflegeversicherung im Pflegestärkungsgesetz ist eine Diskriminierung von Menschen, die als Versicherte Beiträge zahlen!“

Die Lebenshilfe mit ihren über 500 örtlichen Vereinigungen und 130.000 Mitgliedern startet daher heute eine bundesweite Protest- und Aufklärungskampagne und ruft dazu auf, eine Petition zu den Gesetzentwürfen zu unterzeichnen. Das Motto lautet #TeilhabeStattAusgrenzung; Ziel ist es, die Forderungen der Lebenshilfe für gute Teilhabe und Pflege den Abgeordneten und der breiten Öffentlichkeit deutlich zu machen. Ulla Schmidt: „Wir wissen, dass diese sozialpolitischen Großvorhaben für viele Außenstehende sehr kompliziert sind. Wir werden es jedoch nicht zulassen, dass am Ende die Schwächsten, die Menschen mit geistiger Behinderung, als Verlierer dastehen. Wir müssen allen klarmachen, was die Folgen dieser Gesetze sind. Und wir werden gegen die Verschlechterungen durch das Pflegestärkungsgesetz III und für ein Bundesteilhabegesetz kämpfen, das diesen Namen auch verdient.“

Das Bundesteilhabegesetz regelt die Eingliederungshilfe neu. Von den derzeit rund 860.000 Beziehern der Eingliederungshilfe hat die Mehrheit – über eine halbe Million – eine geistige Behinderung. Bleibt die Reform so, wie sie ist, hat das laut der Lebenshilfe schwerwiegende Auswirkungen: Manche Menschen mit geistiger Behinderung müssen fürchten, ganz aus dem Hilfesystem herauszufallen. Anderen droht, dass sie gegen ihren Willen mit anderen zusammen wohnen müssen oder in Pflegeeinrichtungen abgeschoben werden. Wieder andere müssen bangen, ihr Zuhause zu verlieren, weil ihre Wohnstätte nicht mehr ausreichend finanziert wird und schließen muss.

Die Lebenshilfe fordert daher, dass ...

1. ... Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf künftig nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen werden. Umgekehrt darf ihnen auch nicht die Eingliederungshilfe verwehrt werden, weil sie neben ihrer geistigen Behinderung einen Pflegebedarf haben. Sie brauchen für Teilhabe beide Formen der Unterstützung. Der Verschiebebahnhof zwischen Eingliederungshilfe und Pflege muss aufhören!
2. ... der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nicht so begrenzt wird, dass Menschen, die in weniger als fünf Lebensbereichen Einschränkungen aufweisen, von den Leistungen ausgeschlossen werden. Eine solche Hürde ist zu hoch!
3. ... Menschen mit Behinderung nicht gezwungen werden können, gemeinsam mit Anderen Leistungen in Anspruch zu nehmen, z.B. beim Wohnen und in der Freizeit. Das ist das Gegenteil von Selbstbestimmung und führt zu Ausgrenzung statt Teilhabe!
4. ... die Kosten der Unterkunft für das Wohnen in Wohnstätten nicht willkürlich begrenzt werden. Wenn das Wirklichkeit wird, droht vielen Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung das finanzielle Aus, und die dort lebenden Menschen verlieren ihr Zuhause!
5. ... Menschen mit einer geistigen Behinderung nicht von den verbesserten Regelungen zur Heranziehung ihres Vermögens ausgeschlossen werden. Sie haben ein Recht auf ein Sparbuch!


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Medienmitteilung: Große Verdienste um die Eingliederung behinderter Menschen: Lebenshilfe Hildesheim ehrt Hermann Schnipkoweit

Große Verdienste um die Eingliederung behinderter Menschen:
Lebenshilfe Hildesheim ehrt Hermann Schnipkoweit
Jahreshauptversammlung 2016 zieht positiv Bilanz. Erweiterung der Berufsbildung, Autismus-Ambulanz und Angebote für künftige Senioren kommen voran.

Drispenstedt. Für seine großen Verdienste bei der Eingliederung behinderter Menschen in die Lebens- und Arbeitswelt hat die Lebenshilfe Hildesheim e.V. Hermann Schnipkoweit ausgezeichnet. Während der Jahreshauptversammlung am Mittwoch erhielt der ehemalige Sozialminister des Landes Niedersachsen die erste Ehrenmedaille der Lebenshilfe Hildesheim. Schnipkoweit, der seit 1953 in Borsum lebt, habe sich „wie kaum ein anderer in seinen zahlreichen politischen Positionen erfolgreich für behinderte Menschen stark gemacht“, sagte der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Adolf Wallheinke bei der Verleihung in der Werkstatt Drispenstedt. „Wir brauchen auch in Zukunft Menschen, wie Hermann Schnipkoweit, die sich unabhängig von politischem Kalkül für behinderte Menschen einsetzen“, betonte Wallheinke.

Schwarze Zahlen. Solide Finanzen
Über Veränderungen in der Schul- und Werkstattlandschaft durch Inklusion berichtete Angelika Meyer, die neue Leiterin der Schule im Bockfeld. In seinem Bericht über das Geschäftsjahr 2015 bestätigte Wallheinke der Lebenshilfe eine solide wirtschaftliche Basis. Umsatz und Ertrag habe man gegenüber dem Vorjahr deutlich steigern können. „Die Zahlen sind schwarz und erfüllen die Erwartungen“, unterstrich Vorstand Bolko Seidel. Mit fast 660 Beschäftigten seien die Werkstattplätze gut belegt und räumliche Grenzen erreicht.

Zukunftsprojekte: Neuausrichtung für Berufsbildung, Autismus und Senioren
Als wichtiges Zukunftsprojekt bezeichnete Seidel die 2015 ausgearbeitete Neuaufstellung und Erweiterung des Berufsbildungsbereichs. Das neue Konzept setze die Lebenshilfe jetzt schrittweise inhaltlich und räumlich um. Vorgesehen ist unter anderem der Start in niedrigschwelligere Helferausbildungen, die im Bereich Gartenbau bereits begonnen haben. Erfolgversprechend laufen auch die Verhandlungen mit den Kostenträgern für künftige Betreuungsangebote an Senioren. „Das ist ein Muss“, betonte Seidel, „vor allem mit Blick auf die Altersstruktur der Beschäftigten und unser Ziel, lebenslang Partner für Menschen mit Beeinträchtigung zu sein.“ Auf gutem Weg sieht Seidel auch die geplante Neueinrichtung einer Autismus-Ambulanz mit demnächst vier qualifizierten Autismusfachberatern und –beraterinnen. Der Vorstand lobte das Engagement der Lebenshilfe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Sachen Weiterbildung. Um den vielen Veränderungen und künftigen Aufgaben gerecht zu werden, investiere die Lebenshilfe regelmäßig in die Weiterqualifizierung ihrer Mitarbeiter.

Hildesheim, 22.Juni 2016 / 2.500 Z/sdp





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Medienmitteilung: Lebenshilfe: Medikamententests dürfen nur mit Einwilligung der Patienten möglich sein!

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 20.05.2016

Medikamententests dürfen nur mit Einwilligung der Patienten möglich sein!

Bundesvereinigung Lebenshilfe bekräftigt Schutz von Menschen mit geistiger Behinderung

Berlin. Der Bundestag berät in den nächsten Wochen über ein neues Arzneimittelgesetz. Unter den vorgeschlagenen Änderungen sind auch die Bestimmungen für Medikamententests. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt, dass auch zukünftig eine bestimmte Arzneimittelforschung verboten sein soll: Es geht um Menschen, die zum Beispiel wegen einer geistigen Behinderung den Test und seine Risiken nicht verstehen und daher nicht selbst einwilligen können. Sie dürfen nur dann an solchen Tests teilnehmen, wenn sie selbst einen Nutzen davon haben. Verboten bleiben sollen dagegen Tests, von denen nur andere profitieren. „Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht zu Versuchskaninchen werden. Das Gesetz darf hier nicht aufgeweicht werden“, fordert Ulla Schmidt, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und Bundesvorsitzende der Lebenshilfe.

Der Entwurf des neuen Arzneimittelgesetzes sieht aber vor, dass Medikamententests an Menschen mit Demenz möglich sind, wenn die Patienten in gesunden Tagen eine Patientenverfügung errichtet haben. Die Patientenverfügung muss vorsehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt Forschung möglich sein soll, obwohl der Patient dann wegen seiner fortgeschrittenen Demenz nicht mehr in die Tests einwilligen kann und auch selbst keinen Nutzen davon hat. Ulla Schmidt: „Die Lebenshilfe besteht auf einem wirksamen Patientenschutz. Dazu gehört eine ärztliche Aufklärung zu möglichen Studien vor der Patientenverfügung.“ Ein „Persilschein“, den Demenzerkankte ausfüllen und der dann jegliche Forschung mit ihnen möglich macht, genüge diesen Anforderungen nicht.

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Medienmitteilung: Lebenshilfe: Teilhabe nicht in Pflege und Sozialhilfe verschieben

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 30.05.2016

Teilhabe nicht in Pflege und Sozialhilfe verschieben

Bundesvereinigung Lebenshilfe übt Kritik bei der heutigen Anhörung zum dritten Pflegestärkungsgesetz

Berlin. „Menschen mit Behinderung sind Versicherte in der Pflegeversicherung und müssen daher vollen Zugang zu ihren Leistungen haben“, fordert Ulla Schmidt, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und Bundesvorsitzende der Lebenshilfe. „Es ist überaus enttäuschend, dass erneut die Chance einer umfassenden Regelung der Schnittstelle verpasst wurde. Mit dem geplanten Pflegestärkungsgesetz III wird nicht nur die defizitäre Regelung im stationären Bereich fortgeschrieben, sondern zusätzlich die Situation im ambulanten Bereich verschlechtert.“

Für die Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege gilt: Menschen mit Behinderung sind häufig auf beide Leistungen angewiesen. Die Eingliederungshilfe sichert die Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ab, daher ist sie die umfassendere Leistung. Grundlage für die Teilhabe ist, Pflegebedarfe zu decken, daher muss der Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung bestehen.

Bisher können Menschen mit Behinderung, die allein oder zu mehreren in einer Wohnung wohnen, neben Eingliederungshilfe auch Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Der Umfang richtet sich dabei nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Zukünftig droht unter anderem durch unklare Regelungen, dass Leistungen für behinderte Menschen vermehrt in die Sozialhilfe verschoben werden – dies widerspricht dem Grundsatz, dass Teilhabe vor Pflege geht.

„Im Pflegestärkungsgesetz ebenso wie im geplanten Bundesteilhabegesetz wurde versäumt, die Schnittstelle eindeutig zu regeln. Damit drohen viele Streitigkeiten vor Ort, wer nun die Unterstützung für Menschen mit Behinderung übernimmt. Das ist nicht zukunftsweisend, sondern eine Zumutung für die betroffenen Menschen“, kritisiert Ulla Schmidt.

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Medienmitteilung;: Wie verändert Pränataldiagnostik unsere Gesellschaft? Morgen beginnt internationale Ethik-Tagung in Berlin

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 06.06.2016

Wie verändert Pränataldiagnostik unsere Gesellschaft?

Internationale Ethik-Tagung vom 7.-8. Juni in Berlin

Berlin. 9 von 10 Kindern mit Down-Syndrom werden nach Pränataldiagnostik abgetrieben. Welche Folgen vorgeburtliche Untersuchungen für Menschen mit Behinderung und die gesamte Gesellschaft haben, damit setzt sich am 7. und 8. Juni eine internationale Ethik-Tagung in Berlin auseinander. Für Ulla Schmidt, die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, ist der hohe Anteil der Schwangerschaftsabbrüche besorgniserregend: „Wir leben heute in einer Gesellschaft, die Menschen mit Behinderung so viele Teilhabemöglichkeiten bietet wie nie zuvor. Doch wird gleichzeitig mit immer feineren Methoden der Pränataldiagnostik regelrecht nach ihnen gefahndet. Das passt einfach nicht zusammen.“ Besonders problematisch ist dabei der neue Bluttest auf Down-Syndrom, er wird bei der Berliner Ethik-Tagung ein wichtiges Thema sein.

Zur Eröffnung spricht Caren Marks, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie wünscht sich, „dass sich Eltern zuversichtlich auch für ein Kind mit Behinderungen entscheiden können, weil sie Gewissheit haben, dass Teilhabe an unserer Gesellschaft jedem Kind mit all seinen Besonderheiten offensteht. Dafür setzen wir uns im Bundesfamilienministerium mit der Inklusiven Lösung für alle Kinder mit und ohne Behinderungen ein.“

Die deutsche Bundesvereinigung Lebenshilfe richtet die Tagung gemeinsam mit der Lebenshilfe Österreich, der Schweizer Elternselbsthilfeorganisation insieme sowie mit dem Berliner Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft aus. Über 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich angemeldet, darunter Ethiker, Mediziner, Fachleute der Behindertenhilfe, Politiker und Menschen mit Behinderung. Der Berliner Schauspieler Sebastian Urbanski wird einen Vortrag darüber halten, wie er mit dem Down-Syndrom lebt. Er sagt: „Ich leide nicht am Down-Syndrom. Ich bin für ein Miteinander, das alle einschließt.“

Ein neuer Test, der sogenannte Praena-Test, hat Menschen wie Sebastian Urbanski im Visier. Zu einem frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft wird das Blut der Frau auf das Down-Syndrom hin untersucht. Zurzeit wird geprüft, ob dieser neue Test flächendeckend von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt werden soll, manche bieten ihn sogar schon jetzt als Kassenleistung an. Ulla Schmidt: „Der Praena-Test darf keinesfalls als Routineuntersuchung angeboten werden. Er vermittelt den Eindruck, es sei ein perfektes Kind möglich. Ethisch hoch problematisch gefährdet er die Akzeptanz von Menschen in all ihrer Unterschiedlichkeit.“ Hinzu komme die nicht unerhebliche Zahl der falsch-positiven Testergebnisse – „das heißt“, so die Lebenshilfe-Vorsitzende, „der Test zeigt eine Behinderung an, obwohl das Kind nicht behindert ist“. Eine von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Reihenuntersuchung, die gezielt nach Föten mit Behinderung sucht und in aller Regel zur Abtreibung führt, stehe zudem im Widerspruch zum Grundgesetz sowie zur Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.

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Medienmitteilung Lebenshilfe-Preis BOBBY 2016 für Schauspielerin Annette Frier und den WDR-Fernsehfilm "Nur eine Handvoll Leben"

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 13.06.2016

Lebenshilfe zeichnet Annette Frier und den Fernsehfilm
„Nur eine Handvoll Leben“ mit dem BOBBY 2016 aus

Medienpreis würdigt den sensiblen Umgang mit dem Thema Pränataldiagnostik

Berlin/Köln. In diesem Jahr geht der BOBBY an die Schauspielerin Annette Frier und den WDR-Fernsehfilm „Nur eine Handvoll Leben“, der am 23. März um 20.15 Uhr im Ersten ausgestrahlt wurde. Der Medienpreis der Lebenshilfe würdigt den sensiblen Umgang der TV-Produktion mit dem Thema Pränataldiagnostik. Der Film zeigt, wie Eltern von einem Moment auf den anderen vor die Entscheidung über Leben und Tod gestellt werden. 3,2 Millionen Zuschauer fiebern zur besten Sendezeit vor den Bildschirmen mit – und fragen sich: Was würde ich tun? Am Ende entscheidet sich die Mutter, gespielt von Annette Frier, gegen einen Schwangerschaftsabbruch: Ihr Kind mit dem Gendefekt Trisomie 18 soll selbst bestimmen können, ob es leben will.

„In einer Zeit, in der ein solcher Befund fast immer zur Abtreibung führt, macht der Film Eltern Mut, ihr behindertes Kind anzunehmen. Er setzt ein Zeichen für das Leben, lässt aber auch andere Sichtweisen und Haltungen zu und kommt dabei ohne moralischen Zeigefinger aus“, so die Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt.

Hauptdarstellerin Annette Frier verkörpert die Mutter so überzeugend, dass ihr die Zuschauer gebannt auf Schritt und Tritt folgen: von der niederschmetternden Diagnose bis zum Entschluss, das Kind auszutragen, um schließlich seinen Tod gemeinsam in der Familie zu betrauern. „Nur eine Handvoll Leben“ ist berührend, packend und aufklärend zugleich: So erfährt ein Millionen-Publikum, was werdende Eltern über Pränataldiagnostik wissen sollten, bevor sie womöglich mit einer Entscheidung über Leben und Tod konfrontiert werden. Ulla Schmidt: „Damit leistet der Film im wahrsten Sinne des Wortes Lebenshilfe und hat eine überaus wichtige gesellschaftliche Diskussion im Sinne behinderter Menschen vorangebracht.“

Der BOBBY soll im November verliehen werden und wird gefördert von der Bruderhilfe-Pax-Familienfürsorge, den Versicherern im Raum der Kirchen. „Nur eine Handvoll Leben“ ist noch in der Mediathek der ARD zu sehen.

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Medienmitteilung: Pflegestärkungsgesetz III: Lebenshilfe geschockt über Diskriminierung

Medienmitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. vom 27.06.2016

Bundesregierung legt Pflegestärkungsgesetz III vor:

Lebenshilfe geschockt über Diskriminierung

Berlin. Es war bereits eine große Enttäuschung: Viele Menschen mit Behinderung leben in Wohnstätten und sind dort auch in Zukunft von Pflegeversicherungsleistungen weitgehend ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung diese Diskriminierung auch noch auf eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohngemeinschaften ausweiten. „Das ist absolut inakzeptabel“, so Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages.

Die Lebenshilfe ist alarmiert, dass künftig Menschen mit Behinderung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften statt wie bisher bis zu 1612 Euro nur noch 266 Euro aus der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen sollen. Die Möglichkeiten, ambulant betreut zu leben, werden sich gerade für Menschen mit hohen Unterstützungsbedarfen dadurch erheblich verschlechtern. Ohne diese Finanzierung drohen sie ihr Zuhause zu verlieren. Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und den Zielen des Gesetzgebers. Ulla Schmidt: „Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung sind Mitglieder der Pflegeversicherung und zahlen Beiträge wie alle anderen auch. Sie müssen daher auch die gleichen Leistungen bekommen – unabhängig davon, wo sie leben.“

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Satzung der Stiftung

lhhi stiftungStiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name der Stiftung lautet 

Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
3. Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim.
4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Mitgliedschaft

Die Stiftung ist Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und damit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.“ als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.


§ 3 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die
a. Unterstützung körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftiger sowie deren Angehörigen, insbesondere die Hilfe und Eingliederung behinderter Menschen sowie deren Inklusion,
b. Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen älteren Menschen,
c. Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
d. Förderung und finanzielle Unterstützung der oben genannten Personengruppen

2. Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Lebenshilfe Hildesheim e.V.“ und dessen Tochtergesellschaften sowie anderer Projekte steuerbegünstigter Hilfeleistung dieser Art verwirklicht. Bei ausreichenden Mitteln kann die Stiftung auch eigene Einrichtungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwerben, errichten oder sich an entsprechenden Einrichtungen beteiligen.

Dazu gehören u.a.:
a. Die Förderung von Angeboten, Aktivitäten, Initiativen und Leistungen, die behinderte Menschen unmittelbar betreffen,
b. die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum bzw. Wohnangeboten für behinderte Menschen, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemeinschaft, lebenslang leben können,
c. die Unterstützung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und dessen gemeinnützigen Tochtergesellschaften zur Verwirklichung auch ihrer steuerbegünstigten Zwecke,
d. Maßnahmen zur Unterstützung, Ausbildung, Bildung, Beratung, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Erholung von behinderten Menschen einschließlich der Förderung von Modellprojekten
e. Hilfe bei Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Angehörigen – insbesondere Eltern – von Menschen mit Behinderung


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 50.000,00 EURO (in Worten: Fünfzigtausend EURO).
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, Erbschaften, Spenden und Schenkungen erhöht werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden kann.
4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
5. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.


§ 6 Verwendung der Mittel

1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen unmittelbar und zeitnah.
2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zulässigen zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.


§ 7 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand
b. der Stiftungsrat

2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ersetzt.


§ 8 Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Zwei Vorstandmitglieder der Stiftung sind außenstehende Persönlichkeiten, die durch den Stiftungsrat ernannt werden. Diese Personen dürfen kein Amt in dem Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V.oder dessen Gesellschaften ausüben. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder ist Vorsitzender, das andere stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Die Festlegung erfolgt durch den Stiftungsrat.
b) Ein Vorstandsmitglied der Stiftung ist Vorstandsmitglied des Vereins Lebenshilfe Hildesheim e.V., auch dieses Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Stiftungsrat ernannt.

2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, lädt den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheidung; bei Patt-Abstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Stiftungsvorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung bzw. Ausübung weiterer Amtszeiten ist möglich. Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Niederlegung, Abberufung seitens des Stiftungsrates oder Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsvorstand aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Stiftungsvorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.
5. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied die in § 9 genannten
Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsvorstandsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6. Sitzungen des Stiftungsvorstands können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
7. Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.


§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Stiftungsvorstand vertreten. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
2. Die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis auf gewöhnliche Geschäfte des Stiftungsbetriebs beschränkt. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle werden der Höhe nach in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes benannt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
4. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung der Stiftungsmittel,
b. Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung; Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat nach Schluss des Geschäftsjahres,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
e. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an die Stiftungsbehörde,
f. Anstellung von Mitarbeitern.
5. Der Stiftungsvorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.


§ 10 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der Lebenshilfe Hildesheim e.V. gem. § 10 Abs. 1 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und bis zu weiteren vier Personen, die vom Stiftungsrat ernannt werden können. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
3. Der Stiftungsratsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende, lädt den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugehen.
4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in § 12 etwas anderes bestimmt ist. Bei Pattabstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Sitzungen des Stiftungsrates können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
6. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Beginn der ersten Amtszeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stiftung. Die Amtszeit derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe Hildesheim e.V. angehören, richtet sich nach § 10 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim
e.V.
7. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
8. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsratsmitglied die in § 11 genannten Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsratsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand und überwacht seine Arbeit. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes
b. Aufsicht über die Arbeit des Vorstandes
c. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
d. Feststellung des Jahresabschlusses
e. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung der steuerrechtlichen Gewinnverwendungsregelungen
f. Beschlussfassung über die Zustimmung über Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen
g. Entlastung des Vorstandes
h. Erteilung der vorherigen Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften des Stiftungsvorstands gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in Verbindung mit den Festlegungen in der Geschäftsordnung gem. § 10 Abs. 3


§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von Stiftungsrat mit einer ¾ - Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll. Beschlüsse über die Zweckänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.


§ 13 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind ihr unaufgefordert vorzulegen.
3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 3) ist die Einwilligung des Finanzamts und der Stiftungsaufsicht nötig.


§ 14 Inkrafttreten der Stiftungssatzung

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Hildesheim, den 11.11.2015
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