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Satzung der Stiftung

lhhi stiftungStiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name der Stiftung lautet 

Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
3. Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim.
4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Mitgliedschaft

Die Stiftung ist Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und damit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.“ als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.


§ 3 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die
a. Unterstützung körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftiger sowie deren Angehörigen, insbesondere die Hilfe und Eingliederung behinderter Menschen sowie deren Inklusion,
b. Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen älteren Menschen,
c. Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
d. Förderung und finanzielle Unterstützung der oben genannten Personengruppen

2. Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Lebenshilfe Hildesheim e.V.“ und dessen Tochtergesellschaften sowie anderer Projekte steuerbegünstigter Hilfeleistung dieser Art verwirklicht. Bei ausreichenden Mitteln kann die Stiftung auch eigene Einrichtungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwerben, errichten oder sich an entsprechenden Einrichtungen beteiligen.

Dazu gehören u.a.:
a. Die Förderung von Angeboten, Aktivitäten, Initiativen und Leistungen, die behinderte Menschen unmittelbar betreffen,
b. die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum bzw. Wohnangeboten für behinderte Menschen, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemeinschaft, lebenslang leben können,
c. die Unterstützung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und dessen gemeinnützigen Tochtergesellschaften zur Verwirklichung auch ihrer steuerbegünstigten Zwecke,
d. Maßnahmen zur Unterstützung, Ausbildung, Bildung, Beratung, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Erholung von behinderten Menschen einschließlich der Förderung von Modellprojekten
e. Hilfe bei Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Angehörigen – insbesondere Eltern – von Menschen mit Behinderung


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 50.000,00 EURO (in Worten: Fünfzigtausend EURO).
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, Erbschaften, Spenden und Schenkungen erhöht werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden kann.
4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
5. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.


§ 6 Verwendung der Mittel

1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen unmittelbar und zeitnah.
2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zulässigen zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.


§ 7 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand
b. der Stiftungsrat

2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ersetzt.


§ 8 Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Zwei Vorstandmitglieder der Stiftung sind außenstehende Persönlichkeiten, die durch den Stiftungsrat ernannt werden. Diese Personen dürfen kein Amt in dem Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V.oder dessen Gesellschaften ausüben. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder ist Vorsitzender, das andere stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Die Festlegung erfolgt durch den Stiftungsrat.
b) Ein Vorstandsmitglied der Stiftung ist Vorstandsmitglied des Vereins Lebenshilfe Hildesheim e.V., auch dieses Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Stiftungsrat ernannt.

2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, lädt den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheidung; bei Patt-Abstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Stiftungsvorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung bzw. Ausübung weiterer Amtszeiten ist möglich. Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Niederlegung, Abberufung seitens des Stiftungsrates oder Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsvorstand aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Stiftungsvorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.
5. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied die in § 9 genannten
Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsvorstandsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6. Sitzungen des Stiftungsvorstands können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
7. Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.


§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Stiftungsvorstand vertreten. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
2. Die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis auf gewöhnliche Geschäfte des Stiftungsbetriebs beschränkt. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle werden der Höhe nach in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes benannt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
4. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung der Stiftungsmittel,
b. Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung; Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat nach Schluss des Geschäftsjahres,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
e. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an die Stiftungsbehörde,
f. Anstellung von Mitarbeitern.
5. Der Stiftungsvorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.


§ 10 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der Lebenshilfe Hildesheim e.V. gem. § 10 Abs. 1 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und bis zu weiteren vier Personen, die vom Stiftungsrat ernannt werden können. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
3. Der Stiftungsratsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende, lädt den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugehen.
4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in § 12 etwas anderes bestimmt ist. Bei Pattabstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Sitzungen des Stiftungsrates können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
6. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Beginn der ersten Amtszeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stiftung. Die Amtszeit derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe Hildesheim e.V. angehören, richtet sich nach § 10 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim
e.V.
7. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
8. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsratsmitglied die in § 11 genannten Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsratsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand und überwacht seine Arbeit. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes
b. Aufsicht über die Arbeit des Vorstandes
c. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
d. Feststellung des Jahresabschlusses
e. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung der steuerrechtlichen Gewinnverwendungsregelungen
f. Beschlussfassung über die Zustimmung über Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen
g. Entlastung des Vorstandes
h. Erteilung der vorherigen Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften des Stiftungsvorstands gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in Verbindung mit den Festlegungen in der Geschäftsordnung gem. § 10 Abs. 3


§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von Stiftungsrat mit einer ¾ - Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll. Beschlüsse über die Zweckänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.


§ 13 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind ihr unaufgefordert vorzulegen.
3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 3) ist die Einwilligung des Finanzamts und der Stiftungsaufsicht nötig.


§ 14 Inkrafttreten der Stiftungssatzung

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Hildesheim, den 11.11.2015
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Satzung

Satzung 5873

SATZUNGSATZUNG

des Vereins
Lebenshilfe Hildesheim e.V.
Fassung vom 26. August 2021

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Hildesheim e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der Fassung vom 19.12.2008. Zweck des Vereins ist es, alle Maßnahmen und Einrichtungen anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten.
2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören der Aufbau und der Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sowie der Vermittlung einer selbständigen Lebensführung dienen, insbesondere von Werkstätten für Behinderte, Wohnheimen und Wohnungen für Behinderte, sowie die Beteiligung an gleichen oder ähnlichen Unternehmen.
3. Der Verein erstrebt ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme der Behinderten.
4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, den Zusammenschluss der Eltern und Freunde behinderter Menschen anzuregen, diese zu beraten und in ihren Aufgaben zu unterstützen.
5. Die Tätigkeit des Vereins wird überparteilich und überkonfessionell geleistet. Der Verein erstrebt für die Erreichung seiner Ziele eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.
Sie übernehmen die Verpflichtung, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins einzusetzen und sie zu fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Aufsichtsrat zugegangen sein.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Gegen den Beschluss des Aufsichtsrates ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zulässig.
4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
b) Entlastung des Aufsichtsrates nach Vorlage des Jahresberichtes
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
e) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3
f) Berufung eines Fachbeirates
g) Auflösung des Vereins

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
1. Der Aufsichtsrat hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Aufsichtsrat zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten verpflichtet.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
3. Anträge von Mitgliedern auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Aufsichtsrat eingegangen sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme der Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung. Über weitere Angelegenheiten kann verhandelt, jedoch nicht beschlossen werden.
4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Persönliche Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; dies gilt auch für eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. a) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird in Form einer zusammengefassten Einzelwahl durchgeführt, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat wie jeweils Kandidat(innen)en zu wählen sind. Für einen Kandidaten/eine Kandidatin kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
b) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
c) Soweit diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen erhält.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Stellvertreter sowie 2 weiteren Mitgliedern.
2. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus die Berufung von 2 nicht stimmberechtigten Beisitzern mit beratender Funktion beschließen, die zu den Sitzungen zu laden sind. Die nicht stimmberechtigten Beisitzer sind von der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ausgeschlossen.
3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der gültigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Zwei Jahre nach der ersten Wahl scheiden zwei der Aufsichtsratsmitglieder aus und werden neu gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter.
5. Gegenüber dem Vorstand wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Aufsichtsrates gemeinsam vertreten.
6. Ein Vertreter des Elternbeirates, der von diesem zu wählen ist, nimmt als beratendes Mitglied an allen Aufsichtsratssitzungen teil.

§ 11 Zuständigkeit des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit. Er entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen.
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2. Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge des Vorstandes
3. Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand
4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung des Jahreswirtschaftsplanes
6. Bestellung der Wirtschaftsprüfer
7. Zustimmung zur Übernahme von Bürgschaften und von Darlehen außerhalb des Wirtschaftsplanes
8. Beschlussfassung über die Höhe von Krediten und langfristige Investitionsvorhaben
9. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
10. Beschlussfassung über die Errichtung, Auflösung und wesentliche Änderungen der Einrichtungen und Dienste des Vereins
11. Beschlussfassung über die Gründung juristischer Personen, die Beteiligung daran oder die Änderung von Beteiligungen
12. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 12 Aufsichtsratssitzungen
1. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den 2. Stellvertreter einberufen.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Soweit Beschlüsse gefasst werden, sind sie in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.
2. Der Aufsichtsrat bestimmt die Vertretung des Vorstandes und regelt deren Vollmachtsumfang.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins mit seinen Einrichtungen und Diensten auf der Grundlage dieser Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
3. Der Vorstand unterstützt den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er bereitet im Auftrag des Vorsitzenden die Sitzungen vor, erstattet dem Aufsichtsrat in den Sitzungen Bericht und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Der Aufsichtsrat hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 11 Nr. 12. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht unter Einbeziehung der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung.

§ 15 Elternbeirat
1. Es wird ein Elternbeirat gebildet.
2. Der Elternbeirat berät und unterstützt den Aufsichtsrat, den Vorstand sowie die Vertretung der behinderten Mitarbeiter und das Personal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3. Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus Eltern, Angehörigen oder Betreuern der behinderten Mitarbeiter der Werkstatt Hildesheim. Nur Vereinsmitglieder können zu Mitgliedern des Elternbeirates gewählt werden.
4. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates sowie das Wahlverfahren werden in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 16 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Über Beitragsermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 17 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19 Vereinsvermögen nach der Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Niedersachsen e.V. der Lebenshilfe für geistig Behinderte, oder, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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