Satzung der Stiftung
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name der Stiftung lautet
Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.
2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
3. Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim.
4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Stiftung ist Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und damit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.“ als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 3 Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die
Dazu gehören u.a.:
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 50.000,00 EURO (in Worten: Fünfzigtausend EURO).
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, Erbschaften, Spenden und Schenkungen erhöht werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden kann.
4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
5. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 6 Verwendung der Mittel
1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen unmittelbar und zeitnah.
2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zulässigen zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
§ 7 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind
2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ersetzt.
§ 8 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, lädt den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.
3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheidung; bei Patt-Abstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Stiftungsvorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung bzw. Ausübung weiterer Amtszeiten ist möglich. Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Niederlegung, Abberufung seitens des Stiftungsrates oder Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsvorstand aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Stiftungsvorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.
5. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied die in § 9 genannten
Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsvorstandsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6. Sitzungen des Stiftungsvorstands können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
7. Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Stiftungsvorstand vertreten. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
2. Die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis auf gewöhnliche Geschäfte des Stiftungsbetriebs beschränkt. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle werden der Höhe nach in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes benannt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
4. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
§ 10 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der Lebenshilfe Hildesheim e.V. gem. § 10 Abs. 1 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und bis zu weiteren vier Personen, die vom Stiftungsrat ernannt werden können. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
3. Der Stiftungsratsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende, lädt den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugehen.
4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in § 12 etwas anderes bestimmt ist. Bei Pattabstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Sitzungen des Stiftungsrates können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
6. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Beginn der ersten Amtszeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stiftung. Die Amtszeit derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe Hildesheim e.V. angehören, richtet sich nach § 10 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim
e.V.
7. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
8. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsratsmitglied die in § 11 genannten Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsratsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand und überwacht seine Arbeit. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von Stiftungsrat mit einer ¾ - Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll. Beschlüsse über die Zweckänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.
§ 13 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind ihr unaufgefordert vorzulegen.
3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 3) ist die Einwilligung des Finanzamts und der Stiftungsaufsicht nötig.
§ 14 Inkrafttreten der Stiftungssatzung
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Hildesheim, den 11.11.2015