Wichtig, bei der Betrachung der Vergütung ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
- Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Werkstattleistung.
- Diese ermöglicht ihnen einerseits durch Qualifizierung und Beschäftigung Eingliederung in das Arbeitsleben und fördert sie dabei in ihrer Entwicklung.
- Geeigneten Personen ermöglicht die Werkstattleistung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie für ihre Arbeit in der Werkstatt keinen (Mindest-) Lohn erhalten.
- Werkstätten sind nach Paragraf 219 S G B 9 verpflichtet, ihnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen.
Entgeltsituation,
Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,. Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Werkstattleistung,. Diese ermöglicht ihnen einerseits durch Qualifizierung und Beschäftigung Eingliederung in das Arbeitsleben und fördert sie dabei in ihrer Entwicklung,. Geeigneten Personen ermöglicht die Werkstattleistung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,. Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer im klassischen Sinne,. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie für ihre Arbeit in der Werkstatt keinen (Mindest-)Lohn erhalten,. Werkstätten sind nach Paragraf 219 S G B 9 verpflichtet, ihnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen,.
Das Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt,. Das Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt,. Paragraf 12 der Werkstättenverordnung (W V O) legt fest, dass Werkstätten mindestens 70 Prozent des Ergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen,. Maximal 30 Prozent dürfen als Ertragsschwankungs- oder Ersatz- und Modernisierungsrücklage gebildet werden,. Das bedeutet im Klartext: Das Geld, das die Beschäftigten erwirtschaften, geht ihnen direkt zu mindestens 70 Prozent zu,. Das Entgelt setzt sich aus zunächst zwei unterschiedlichen Komponenten zusammen: einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag,. Dazu kommen ein A F ö G und ein Zuschuss zur Altersrente,.
a) Grundbetrag
Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt, das jeder Beschäftigte unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit erhält. Es ist in der Höhe dem Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich im zweiten Jahr angeglichen und liegt derzeit bei 119 Euro im Monat. Hintergrund dessen ist, dass niemand nach dem Übergang aus dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich finanziell schlechter gestellt werden soll. Die Höhe des Ausbildungsgeldes bemisst sich allerdings an einem Bedarf und ist nicht Ausdruck einer Leistungsfähigkeit,. Dieser Zusammenhang ist wichtig: Zwar ist ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt,. Allerdings ist das Mindestmaß laut diverser höchstrichterlicher Entscheidungen sehr niedrigschwellig anzulegen und es besagt nicht, dass die Beschäftigten im Arbeitsbereich mindestens 99 Euro erwirtschaften können müssen.
b) Steigerungsbetrag
Das Gesetz gibt aber vor, dass den Beschäftigten ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt bezahlt wird. Deshalb tritt neben den leistungsunabhängigen Grundbetrag ein leistungsabhängiger Steigerungsbetrag. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Das bedeutet, die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrages noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die genauen Leistungs- und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen.
c) Arbeitsförderungsgeld
Neben dem Grund- und Steigerungsbetrag, die aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt gezahlt werden, bekommen Werkstattbeschäftigte ein A F ö G. Dieses wird vom zuständigen Rehabilitationsträger zusätzlich zu den Vergütungen an die Werkstätten gezahlt. Das AFöG liegt aktuell bei 52 Euro,. A F ö G erhalten grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, jedoch nur, wenn deren Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt.
d) Veranlagung in der Rente
Zusätzlich zu den Entgeltbestandteilen, die den Beschäftigten direkt ausgezahlt werden, bekommen Beschäftigte einen besonderen Nachteilsausgleich in Form einer Aufstockung ihrer Rentenbeiträge. Das bedeutet, sie werden rentenrechtlich so veranlagt, als ob sie 80 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße verdienten. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Der Bund stockt dafür den Differenzbetrag zu den Rentenbeiträgen der tatsächlichen Entgelthöhe auf. Das entspricht im Schnitt einem Zuschuss von über 400 Euro monatlich, der sich in der späteren Rentenhöhe auswirkt.
Quelle:
https://www.bagwfbm.de/page/101