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Stellenausschreibung 2024: Qualifizierte*r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d) Wohnanlage Sarstedt

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Wir suchen DICH!

Qualifizierte*r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)

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lhhi anz wha ma stellenausschreibung QMA  WAHA 30ST extern 231107 A4 01
Wir suchen zum nächstmöglichen Termin in Teilzeit 20 Std./Woche eine
qualifizierte*n Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
für die Wohnanlage Sarstedt


Aufgabengebiete als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Fachliche Begleitung und Assistenz der Bewohner*innen in allen Lebensbereichen
• Befähigung der Bewohner*innen, ihre Lebensplanung und führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen
• Umsetzung unserer Qualitätsstandards
• Verantwortung für die pädagogische, pflegerische und organisatorische Dokumentation
• Umsetzung grundpflegerischer, persönlichkeitsfördernder und stabilisierender Maßnahmen
• Eigenverantwortliches und klient*innenorientiertes Handeln

Wir wünschen uns von dir als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Pflegerische Qualifikation als Gesundheits-/ Krankenpfleger*in, Altenpfleger*in
• oder eine pädagogische Qualifikation als Heilerziehungspfleger*in, Erzieher*in o.ä.
• Flexible Mitarbeit in unserem Schichtsystem
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Assistenzbedarf
• Einfühlungsvermögen und Belastbarkeit
• EDV-Kenntnisse
• Führerschein Klasse B

Wir bieten dir als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Deutlich mehr Jahresurlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben
• Klare Vergütungsstruktur plus freiwillige Sonderzahlungen
• betriebliche Gesundheitsförderung Hansefit
• Arbeitgeberzuschuss betriebliche Altersversorgung
• Weiterbildungsmöglichkeiten nach individuellen Kompetenzen und Stärken


Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.


Deine Bewerbung sende bitte an:
Lebenshilfe Hildesheim e.V. I Am Flugplatz 9 I 31137 Hildesheim
per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder online unter www.lhhi.de/bewerbung


Weitere Informationen bekommst du bei:
Svenja Gerdes I Telefon: 05066 699850

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Stellenausschreibung 2024: Qualifizierte*r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d) Wohnanlage Harsum

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Wir suchen DICH!

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lhhi anz wha ma stellenausschreibung QMA  WAHA 30ST extern 231107 A4 01

Wir suchen zum nächstmöglichen Termin in Voll- oder Teilzeit eine*n
qualifizierte*n Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
für die Wohnanlage Harsum


Aufgabengebiete als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Fachliche Begleitung und Assistenz der Bewohner*innen in allen Lebensbereichen
• Befähigung der Bewohner*innen, ihre Lebensplanung und führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen
• Umsetzung unserer Qualitätsstandards
• Verantwortung für die pädagogische, pflegerische und organisatorische Dokumentation
• Umsetzung grundpflegerischer, persönlichkeitsfördernder und stabilisierender Maßnahmen
• Eigenverantwortliches und klient*innenorientiertes Handeln

Wir wünschen uns von dir als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Pflegerische Qualifikation als Gesundheits-/ Krankenpfleger*in, Altenpfleger*in
• oder eine pädagogische Qualifikation als Heilerziehungspfleger*in, Erzieher*in o.ä.
• Flexible Mitarbeit in unserem Schichtsystem
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Assistenzbedarf
• Einfühlungsvermögen und Belastbarkeit
• EDV-Kenntnisse
• Führerschein Klasse B

Wir bieten dir als Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
• Einen unbefristeten Arbeitsvertrag
• Deutlich mehr Jahresurlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben
• Klare Vergütungsstruktur plus freiwillige Sonderzahlungen
• Arbeitgeberzuschuss betriebliche Altersversorgung
• Weiterbildungsmöglichkeiten nach individuellen Kompetenzen und Stärken
• betriebliche Gesundheitsförderung Hansefit

Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.


Deine Bewerbung sende bitte an:
Lebenshilfe Hildesheim e.V. I Am Flugplatz 9 I 31137 Hildesheim
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Weitere Informationen bekommst du bei:
Kevin Vogtmann I Telefon: 0171 3620783
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Stellenausschreibung September 2024: Mitarbeiter*in im Betreuungsdienst (m/w/d) mind. 30 Std. / Woche für den Förderbereich

  • Publiziert in Jobs

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für mind. 30 Std. / Woche eine*n
Mitarbeiter*in im Betreuungsdienst (m/w/d)
für unseren Förderbereich in der Werkstatt Drispenstedt

20230223 lhhi anz wasa q Assistenz Voll oder Teilzeit extern A4 1 01

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Wir suchen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
für mind. 30 Std. / Woche eine*n

Mitarbeiter*in im Betreuungsdienst (m/w/d)

für unseren Förderbereich in der Werkstatt in Drispenstedt



Aufgabengebiete
• Individuelle Anleitung, Unterstützung und Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen
• Zielgerichtetes Arbeiten im Sinne der Leitziele der Lebenshilfe Hildesheim e.V.
• Umsetzung unserer Qualitätsstandards
• Gruppenübergreifende Tätigkeiten
• Zusammenarbeit mit Angehörigen, gesetzlichen Betreuungspersonen und weiteren Institutionen innerhalb und außerhalb der Lebenshilfe Hildesheim e.V.
• Erstellung von Dokumentationen

Wir wünschen uns von dir
• Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Heilerziehungspfleger*in oder Erzieher*in
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen
• Hohe Flexibilität und Auffassungsgabe
• Kommunikations- und Teamfähigkeit, Loyalität
• Eigenverantwortliches und wertschätzendes Handeln
• Führerschein Klasse B
• Gute EDV-Kenntnisse

Wir bieten dir
• Einen unbefristeten TVöD-Arbeitsvertrag
• Eine attraktive betriebliche Altersversorgung mit Arbeitgeberanteil
• betriebliche Gesundheitsförderung „Hansefit“
• Eine sinnstiftende und verantwortungsvolle Tätigkeit im kollegialen Team
• Einbringung deiner Persönlichkeit und Fachlichkeit
• vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten

Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Deine Bewerbung sende bitte bis zum 22. November 2024 an:
Lebenshilfe Hildesheim e.V.
Am Flugplatz 9
31137 Hildesheim

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Weitere Informationen bekommst du bei:
Tobias Titze
Telefon: 05121 1709 - 717

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Stellenausschreibung 2024: Berufspraktikant*in in der Assistenz (m/w/d) für die WiS

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Wir suchen ab sofort für 30 Std. / Woche eine*n
Berufspraktikant*in in der Assistenz (m/w/d)
für Wohnen im Stadtteil

20230223 lhhi anz wasa q Assistenz Voll oder Teilzeit extern A4 1 01

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Wir suchen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
für 30 Std. / Woche eine*n

Berufspraktikant*in in der Assistenz (m/w/d)

für Wohnen im Stadtteil



Aufgabengebiete
• Pädagogische Assistenz nach Bedürfnis und Ressource der Klient*innen
• Flexible Mitarbeit im Team im Nachmittagsbereich sowie an Wochenenden und Feiertagen
• Zusammenarbeit mit Angehörigen, gesetzlichen Betreuungen und weiteren Institutionen innerund außerhalb der Lebenshilfe Hildesheim e. V.
• Organisation / Begleitung von Freizeitangeboten

Wir wünschen uns von dir
• Ein abgeschlossenes Studium mit sozialem oder pflegerischem Schwerpunkt
• Kommunikations- und Teamfähigkeit
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Assistenzbedarf
• Einfühlungsvermögen, Belastbarkeit,
• Führerschein Klasse B
• Eigenverantwortliches, reflektiertes und klient*innenorientiertes Handeln im Sinne der Leitziele der Lebenshilfe Hildesheim e. V.

Wir bieten dir
• Einbringen deiner Persönlichkeit
• Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten nach individuellen Kompetenzen und Stärken
• nach Anerkennung Übernahme in einen unbefristeten Arbeitsvertrag
• Einen Haustarif mit diversen Zulagen

Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Deine Bewerbung sende bitte an:
Lebenshilfe Hildesheim e.V.
Am Flugplatz 9
31137 Hildesheim

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Weitere Informationen bekommst du bei:
Joana Graffam
Telefon: 0171-6409918
und
Angelina Nowitzki
Telefon: 0171-3103919


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Stellenausschreibung 2024: Qualifizierte/r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d) für die WiS

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Wir suchen ab sofort für 30 Std. / Woche eine*n
Qualifizierte/r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)
für Wohnen im Stadtteil

20230223 lhhi anz wasa q Assistenz Voll oder Teilzeit extern A4 1 01

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zum nächstmöglichen Zeitpunkt
für 30 Std. / Woche eine*n

Qualifizierte/r Mitarbeiter*in in der Assistenz (m/w/d)

für Wohnen im Stadtteil



Aufgabengebiete
• Pädagogische und pflegerische Assistenz nach Bedürfnis und Ressource der Klient*innen
• Flexible Mitarbeit im Team im Nachmittagsbereich sowie an Wochenenden und Feiertagen
• Organisation / Begleitung von Freizeitangeboten
• Zusammenarbeit mit Angehörigen, gesetzlichen Betreuungen und weiteren Institutionen innerund außerhalb der Lebenshilfe Hildesheim e. V.
• Verantwortung für die pädagogische, pflegerische und organisatorische Dokumentation

Wir wünschen uns von dir
• Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium mit sozialem oder pflegerischem Schwerpunkt
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Assistenzbedarf
• Führerschein Klasse B
• Eigenverantwortliches, reflektiertes und klient*innenorientiertes Handeln im Sinne der Leitziele der Lebenshilfe Hildesheim e. V.
• Erfahrung mit der individuellen Zielplanung
• Einfühlungsvermögen, Belastbarkeit, Kommunikations- und Teamfähigkeit

Wir bieten dir
• Einen unbefristeten Arbeitsvertrag
• Deutlich mehr Jahresurlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben
• Klare Vergütungsstruktur plus freiwillige Sonderzahlung
• Arbeitgeberzuschuss betriebliche Altersversorgung
• Weiterbildungsmöglichkeiten nach individuellen Kompetenzen und Stärken
• betriebliche Gesundheitsförderung Hansefit
• Ggf. Anrechnung als Anerkennungsjahr

Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Deine Bewerbung sende bitte an:
Lebenshilfe Hildesheim e.V.
Am Flugplatz 9
31137 Hildesheim

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Weitere Informationen bekommst du bei:
Joana Graffam
Telefon: 0171-6409918
und
Angelina Nowitzki
Telefon: 0171-3103919


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2020 - 2029

2020

Herr Grupe-Hüber übernimmt nach 2 monatiger Doppelspitze zum 01.03.2020 als alleiniger hauptamtlicher Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und Geschäftsführer der Gesellschaften alle Geschäftsbereiche. Als Vertretung des Vorstands wird Herr Alexander Kastner und Frau Dr. Sonja Hespelt benannt.  Der bisherige Vorstand, Herr Bolko Seidel hat zum 28.02.2020 die Lebenshilfe Hildesheim auf eigenen Wunsch verlassen. 

Vorstand 0109 B21
v.l.n.r. Dr. Sonja Hespelt, Hans Grupe-Hübner, Alexander Kastner


Die Coronapandemie breitet sich aus - 
Einschränkungen und Hygienemaßnahmen sind die Folge 

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Vorübergehend geschlossen bearbeitet 3

Chronologie der Pandemie in der Lebenshilfe Hildesheim e.V.

10.03.2020 erste Coronabezogene Hygieneregeln werden eingeführt. Personen aus Risikogebieten dürfen die Gebäude der Werkstätten und Wohnanlagen nicht betreten.
17.03.2020 Eintrittsverbot für Besucher*innen und Kunde*innen. Alle Veranstaltungen und ergänzenden Angebote werden abgesagt.
17.03.2020 Für die Wohnanlagen wird ein Besuchsverbot verhängt.
18.03.2020 Für die Werkstätten wird ein Betretungsverbot für die beschäftigten Mitarbeiter*innen ausgesprochen.
Ein Umfassendes Hygienekonzept wird entwickelt und eingeführt. Vereinzelt wird die Not-Betreuung in Anspruch genommen und systemrelevante Bereiche werden durch die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen und beschäftigte Mitarbeiter*innen aufrecht erhalten.
20.05.2020 Erste vorsichtige Lockerungen in den Wohnanlagen
28.05.2020 Die Werkstattbereiche öffnen mit Einschränkungen. Eine stufenweise Rückkehr zur Arbeit wird den beschäftigten Mitarbeiter*innen ermöglicht.
20.08.2020 Ein Schichtsystem wird eingeführt. erst im zweiwöchtentlichen Wechsel später im einwöcheigen Wechsel.

Verhaltensregeln page 001

Ein neues Layout wird eingeführt.
Neben dem neuen Claim "#besonders.wertvoll." und dem neuen Slogan "jeder Mensch zählt" nimmt der Pinselstrich eine bedeutende Rolle in der künftigen Darstellung ein.

wir werden bunt




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Aktuelle Speisepläne

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Unsere Verantwortung in Sachen Nachhaltigkeit!




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Wir haben für Sie geöffnet.

Wir bieten Ihnen zusätzlich einen Außer- Haus- Verkauf an. 
Bitte bestellen Sie vorab telefonisch unter 05121 1709 850 

Öffnungszeiten


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Aktueller Speiseplan


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Vorschau 


Speisenangebot Flugplatz und Römerring ohne Nährwerte und Allergene page 001 (1)
Aktuelle Snackkarte 

 



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Aktueller Speiseplan


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Aktueller Speiseplan


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Vorschau


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Vorschau



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Aktueller Wochenbestellplan


WfbM und Kindergarten KW 40 Speiseplan page 001
Vorschau des Wochenbestellplans



Mensaverpflegung


WfbM und Kindergarten KW 40 Speiseplan page 001

Aktuelle Speisekarte Mensaverpflegung


WfbM und Kindergarten KW 40 Speiseplan page 001
Vorschau der Speisekarte Mensaverpflegung




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Ansprechpartner Elternbeirat

Elternbeirat Krane web 5702

Almuth Krane
Vorsitzende des Elternbeirates
Tel: 051 27 / 44 97

Kontaktperson für
  • Werkstatt Drispenstedt
  • Wohnanlage Harsum
  • Wohanlage Sarstedt
  • Wohnen im Stadtteil
  • Werkstätten in der Region


  • Elternbeirat Lackschewitz Graf web 5757

    Anne Lackschewitz-Graf
    Vorsitzende des Elternbeirates
    Tel: 051 21 / 42 912

    Kontaktperson für
  • Werkstatt Römerring
  • Caritas Wohnanlage Haus am Weiher
  • Caritas Wohnanlage Johanneshof




  • Elternbeirat Meissner web 5763

    Hans-Joachim Meißner
    Vorsitzender des Elternbeirates
    Tel: 051 21 / 414 36


    Kontaktperson für
  • Werkstatt Am Flugplatz und KPS
  • Wohnanlage Harsum
  • Wohnanlage Sarstedt
  • Wohnen im Stadtteil
  • Diakonie
  • Elternbeirat Droste web 5726

    Claudia Droste
    Tel: 051 21 / 86 96 10


    Kontaktperson für
  • Werkstatt Römerring
  • Caritas Wohnanlage Haus am Weiher
  • Caritas Wohnanlage Johannishof


  • Elternbeirat Kroenig web 5738

    Susanne Schmiech
    Tel: 050 64/ 96 21 74


    Kontaktperson für
  • Kantine im Kreishaus
  • Elternbeirat Kuhnert web 5694

    Wilfried Kuhnert
    Tel: 051 29 / 74 42

    Kontaktperson für
  • Werkstatt Drispenstedt
  • Außenkontakte


  • Elternbeirat Burkhard web 5748

    Luzia Burkard
    Tel: 051 27 / 52 79

    Kontaktperson für
  • Werkstatt Drispenstedt
  • Werkstatt Am Flugplatz und KPS


  • Kontakt Elternbeirat: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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    Berufsbildungsbereich auf einen Blick

    • Publiziert in Bildung

    Häufige Fragen zum Berufsbildungsbereich:

    BBB Hauswirtschaft (1 von 1)

    Was bieten wir an?

    Individuell angepasste Förderung, Orientierung und Qualifizierung für die künftige Arbeit in verschiedenen Werkstatt-Bereichen oder in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

    Wer kommt zu uns?

    • Schulabgänger*innen, die durch ihre Behinderung keine oder noch keine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren können.
    • Menschen, die durch eine erworbene Behinderung ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. (z.B. nach einem Schlaganfall)

     

    Gruppenstärke:

    12 Vollzeit-Plätze in den Doppelgruppen, 6 Vollzeitplätze in den Einzelgruppen. Individelle Betreuung auf den Außenarbeitsplätzen.

    Gruppenleitung:

    4 Bildungsbegleiter mit handwerklicher und pädagogischer Fachausbildung.

    Förder-/Ausbildungsdauer:

    2 Jahre

    Arbeits-/Betreuungszeiten:

    werktäglich von 8:00 Uhr – 16:00 Uhr  (können auf den Außenarbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abweichen)

    Einzugsgebiet:

    Stadt und Landkreis Hildesheim

    Schul- und Kennenlern-Praktikum:

    zwei- oder dreiwöchige Praktika

    Voraussetzungen für die Aufnahme:

    - 3-monatiges Eingangsverfahren. Hier wird der geeeignete Qualifzierungsweg festgestellt und im Fachausschuss (Sozialversicherungsträger, Sozialdienst der Lebenshilfe) bestätigt.

    Berufsschule:

    einmal wöchentlich in Kooperation mit der Werner von Siemens Schule Hildesheim.

    Ausbildungsvergütung:

    Hängt vom Kostenträger ab.

    Urlaub:

    30 (35) Tage / Jahr (ab 50 % Schwerbehinderung)

    Wer hilft weiter?

    Der Sozialdienst der Lebenshilfe Hildesheim:
    Telefon 05121 – 1709-70

    Weitere Informationen:
    - Berufsbildungsbereich
    - Kompetenz entwickeln und fördern
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    Satzung der Stiftung

    lhhi stiftungStiftungssatzung

    § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Name der Stiftung lautet 

    Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.

    2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
    3. Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim.
    4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 


    § 2 Mitgliedschaft

    Die Stiftung ist Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und damit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.“ als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.


    § 3 Zweck der Stiftung

    1. Zweck der Stiftung ist die
    a. Unterstützung körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftiger sowie deren Angehörigen, insbesondere die Hilfe und Eingliederung behinderter Menschen sowie deren Inklusion,
    b. Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen älteren Menschen,
    c. Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
    d. Förderung und finanzielle Unterstützung der oben genannten Personengruppen

    2. Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Lebenshilfe Hildesheim e.V.“ und dessen Tochtergesellschaften sowie anderer Projekte steuerbegünstigter Hilfeleistung dieser Art verwirklicht. Bei ausreichenden Mitteln kann die Stiftung auch eigene Einrichtungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwerben, errichten oder sich an entsprechenden Einrichtungen beteiligen.

    Dazu gehören u.a.:
    a. Die Förderung von Angeboten, Aktivitäten, Initiativen und Leistungen, die behinderte Menschen unmittelbar betreffen,
    b. die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum bzw. Wohnangeboten für behinderte Menschen, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemeinschaft, lebenslang leben können,
    c. die Unterstützung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und dessen gemeinnützigen Tochtergesellschaften zur Verwirklichung auch ihrer steuerbegünstigten Zwecke,
    d. Maßnahmen zur Unterstützung, Ausbildung, Bildung, Beratung, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Erholung von behinderten Menschen einschließlich der Förderung von Modellprojekten
    e. Hilfe bei Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Angehörigen – insbesondere Eltern – von Menschen mit Behinderung


    § 4 Gemeinnützigkeit

    1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
    3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    § 5 Stiftungsvermögen

    1. Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 50.000,00 EURO (in Worten: Fünfzigtausend EURO).
    2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, Erbschaften, Spenden und Schenkungen erhöht werden.
    3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden kann.
    4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
    5. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.


    § 6 Verwendung der Mittel

    1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen unmittelbar und zeitnah.
    2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zulässigen zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
    3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.


    § 7 Stiftungsorgane

    1. Organe der Stiftung sind
    a. der Stiftungsvorstand
    b. der Stiftungsrat

    2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ersetzt.


    § 8 Stiftungsvorstand

    1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
    Er setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Zwei Vorstandmitglieder der Stiftung sind außenstehende Persönlichkeiten, die durch den Stiftungsrat ernannt werden. Diese Personen dürfen kein Amt in dem Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V.oder dessen Gesellschaften ausüben. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder ist Vorsitzender, das andere stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Die Festlegung erfolgt durch den Stiftungsrat.
    b) Ein Vorstandsmitglied der Stiftung ist Vorstandsmitglied des Vereins Lebenshilfe Hildesheim e.V., auch dieses Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Stiftungsrat ernannt.

    2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, lädt den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

    3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheidung; bei Patt-Abstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Stiftungsvorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    4. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung bzw. Ausübung weiterer Amtszeiten ist möglich. Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Niederlegung, Abberufung seitens des Stiftungsrates oder Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsvorstand aus.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Stiftungsvorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.
    5. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied die in § 9 genannten
    Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsvorstandsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    6. Sitzungen des Stiftungsvorstands können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
    7. Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.


    § 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

    1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Stiftungsvorstand vertreten. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
    2. Die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis auf gewöhnliche Geschäfte des Stiftungsbetriebs beschränkt. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle werden der Höhe nach in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes benannt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
    3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
    4. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
    a. Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung der Stiftungsmittel,
    b. Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
    c. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung; Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat nach Schluss des Geschäftsjahres,
    d. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
    e. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an die Stiftungsbehörde,
    f. Anstellung von Mitarbeitern.
    5. Der Stiftungsvorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.


    § 10 Stiftungsrat

    1. Der Stiftungsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der Lebenshilfe Hildesheim e.V. gem. § 10 Abs. 1 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und bis zu weiteren vier Personen, die vom Stiftungsrat ernannt werden können. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
    2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
    3. Der Stiftungsratsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende, lädt den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugehen.
    4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in § 12 etwas anderes bestimmt ist. Bei Pattabstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    5. Sitzungen des Stiftungsrates können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
    6. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Beginn der ersten Amtszeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stiftung. Die Amtszeit derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe Hildesheim e.V. angehören, richtet sich nach § 10 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim
    e.V.
    7. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
    8. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsratsmitglied die in § 11 genannten Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsratsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


    § 11 Aufgaben des Stiftungsrates

    1. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand und überwacht seine Arbeit. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes
    b. Aufsicht über die Arbeit des Vorstandes
    c. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
    d. Feststellung des Jahresabschlusses
    e. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung der steuerrechtlichen Gewinnverwendungsregelungen
    f. Beschlussfassung über die Zustimmung über Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen
    g. Entlastung des Vorstandes
    h. Erteilung der vorherigen Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften des Stiftungsvorstands gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in Verbindung mit den Festlegungen in der Geschäftsordnung gem. § 10 Abs. 3


    § 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

    1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von Stiftungsrat mit einer ¾ - Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll. Beschlüsse über die Zweckänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V. oder dessen
    Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.


    § 13 Stiftungsaufsicht

    1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
    2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind ihr unaufgefordert vorzulegen.
    3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
    4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 3) ist die Einwilligung des Finanzamts und der Stiftungsaufsicht nötig.


    § 14 Inkrafttreten der Stiftungssatzung

    Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

    Hildesheim, den 11.11.2015
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