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Medienmitteilung 2021: Menschen, die Engel sind, gibt es in der Traumwelt Kunst

Medienmitteilung  des Bundesverbandes der Lebenshilfe vom 7. Oktober 2021


Menschen, die Engel sind, gibt es in der Traumwelt Kunst

Der Lebenshilfe-Kalender SEH-WEISEN 2022 präsentiert Bilder von Künstlerinnen und Künstlern mit geistiger Beeinträchtigung, die ihre eigene Geschichte erzählen.

 

Aufregende und phantasievolle Geschichten erzählen die Bilder des neuen SEH-WEISEN-Kalenders der Lebenshilfe im kommenden Jahr 2022. Die Betrachter sind eingeladen, in die Traumwelt Kunst einzutauchen und „zuzuhören“. Denn nicht nur die Motive sind besonders, sondern auch die Gedanken der Künstlerinnen und Künstler mit geistiger Beeinträchtigung – zu finden immer auf der Kalenderblatt-Rückseite. So erklärt Dieter Morano von der Lebenshilfe Heidelberg: „Inspiriert durch die Weihnachtszeit entstand dieser Engel. Engel begleiten uns und können uns beschützen. Es gibt viele Geschichten über Engel, und es gibt auch Menschen, die Engel sind.“

Die SEH-WEISEN erscheinen inzwischen seit über 35 Jahren. Neben dem Titel enthält der 30 mal 39 cm große Lebenshilfe-Kalender zwölf farbige Monatsblätter mit Kalendarium und ein Blatt mit sieben Kalendermotiven, die als Postkarten heraustrennbar sind. Zum Preis von 13,90 Euro (zuzüglich Versandkosten) sind die SEH-WEISEN 2022 zu bestellen bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe, Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, Telefon: 06421/491-123, Fax: -623 oder E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Der Erlös kommt der Lebenshilfe-Arbeit für Menschen mit geistiger Behinderung zugute. Alle Kalenderbilder können im Internet unter www.lebenshilfe.de angeschaut werden.

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Selbstbewusst durch das Leben schreiten

Selbstbewusst durch das Leben schreiten

Karate 0006

Seit gut sechs Wochen gibt es das neue ergänzende Angebot „Karate“ in der Werkstatt. Für die neuen Teilnehmer*innen ist schnell klar, Karate ist viel mehr als ein Kampfsport. Neben den Aufwärmübungen steht auch Dehnen und mentales Training an. Bewegung, Selbstbeherrschung und Körperwahrnehmung werden von dem Karatetrainer Osman Alic in kleinen Übungseinheiten trainiert. Als Gesundheitstrainer der Lebenshilfe Hildesheim ist Osman Alic auch für Sportaktivitäten der ergänzenden Angebote in der Werkstatt zuständig.

Karate 0022

Als Karatetrainer und Prüfer mit dem schwarzen Gürtel und dem 5. Dan, schaut er auf 30 aktive Jahre im Karate zurück. Daher lag es nah, diese Sportart auch den Beschäftigten der Lebenshilfe Hildesheim anzubieten. Mit vollem Erfolg. Es haben sich kurzfristig 10 interessierte Beschäftigte gefunden, die jeweils eine Stunde in der Woche trainieren. Die Trainingsgruppe ist mit neuen Karateanzügen ausgestattet, die mit dem Logo der Lebenshilfe Hildesheim beschriftet wurden.

Karate 0026

Das Training erfolgt auf weichen Matten, damit sich kein*e Teilnehmer*in beim Falltraining verletzt. Für die Kontaktübungen steht eine Kunststoffübungsfigur zur Verfügung. Besonders eindrucksvoll ist die Übungseinheit „Kata“ in der bereits erlernte Einzeltechniken nach einem definierten Ablauf ausgeführt werden. Das erste Zwischenziel der Teilnehmer*innen ist bereits ausgemacht. Sie üben intensiv für den gelb- weißen Gürtel.

Karate 0036

Karate- eine runde Sache. Vieles aus dem Erlernten wirkt sich umgehend auch auf die anderen Lebensbereiche aus. Ein sichereres Auftreten, Beweglichkeit und Gelassenheit sind auch ein Erfolgsrezept auf dem Weg der Inklusion. 

Karate 0043

Weitere Interessenten sind herzlich willkommen. Probetrainingsstunden können zum Kennenlernen mitgemacht werden.  Der Einstig ist bei dem ergänzenden Angebot jederzeit möglich.

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Die Speisenprofis haben jetzt ein eigenes Facebookprofil!

Die Speisenprofis haben jetzt ihr eigenes Facebookprofil!

Wir werden Ihnen zukünftig folgende Speisepläne auf dem neuen Profil präsentieren:
- Speiseplan der Kantine im Kreishaus
- Speiseplan der Kantine am Flugplatz 9
- Speiseplan der Mensa
- Bestellplan für die Kindergarten- und Schulverpflegung

Die Speisepläne der Werkstatt verbleiben auf der Seite der Lebenshilfe Hildesheim.

Für die KW 40 werden wir die Speisepläne parallel auf beiden Profilen veröffentlichen.
Folgen sie uns auf Facebook unter Die Speisenprofis

Die  Speisenprofis neu auf Facebook 1
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20 Jahre Werkstättenmitwirkungsverordnung

20 Jahre Werkstättenmitwirkungsverordnung

WMVO   Werkstattrat 9980

Zum Anlass dieses Jubiläums hat der Werkstattrat der Werkstatt Hildesheim zu einer Politikerrunde eingeladen. Leider ist es nur eine kleine Runde geworden, da die Grünen aufgrund von Terminüberschneidungen absagen mussten und von CDU und SPD keinerlei Reaktionen erfolgte, wie der 1. Vorsitzende des Werkstattrates, Wadim Bier berichtete. Schade, denn der Werkstattrat möchte nicht, dass in der Politik nur über Menschen mit Behinderung gesprochen wird, sondern, dass die Möglichkeit zur Teilhabe an der Meinungsbildung aktiv gelebt wird. Er möchte ernstgenommen werden und gemeinsam mit Politikern über Themen, die speziell diesen Personenkreis betreffen, sprechen und diese mitgestalten. 

Umso erfreulicher war die Teilnahme des FDP- Politikers, Henrik Jacobs, der sich trotz terminlicher Überschneidungen eine Stunde für den Austausch mit dem Werkstattrat Zeit genommen hat.

WMVO   Werkstattrat 9969

Der Werkstattrat der Werkstatt Hildesheim vertritt ca. 650 Beschäftigte der Werkstatt Hildesheim und ist in den Grundzügen vergleichbar wie ein Betriebsrat aufgestellt. 

Wadim Bier, 1. Vorsitzender des Werkstattrates hat auf das Erfolgsmodel der Werkstättenmitwirkungsverordnung aufmerksam gemacht und ist auf die Entgeltsituation näher eingegangen. 

Die Werkstättenmitwirkungsverordnung regelt die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Werkstattrates und deren Pflichten. So hat der Werkstattrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Werkstattordnung, den Arbeitszeiten, dem Urlaub, dem Entgelt und der Verpflegung. Darüber hinaus bestimmt er mit bei der Einführung von Überwachungstechnik, Fortbildungsangebote für Beschäftigte und bei der Ausgestaltung von Sanitär- und Pausenräumen und er gestaltet soziale Aktivitäten mit. Der Werkstattrat wirkt auch bei der Verwendung der Arbeitsergebnisse, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Weiterentwicklung und Förderung mit. Das Themenfeld der Arbeitsumgebung ist insbesondere umfänglich betrachtet. So besteht die Mitwirkung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsplatzwechsel der Beschäftigten.

Für die Vereinfachung der derzeit geltenden diffusen Entgeltsituation in den Arbeitsbereichen der Werkstätten hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte einen Vorschlag ausgearbeitet. Diesen hat der 1. Vorsitzende des Werksattrates, Wadim Bier vorgestellt. Vorab hat er die momentan gültige Zusammenstellung der Vergütungskomponenten aufgeführt und eingehend erklärt. 

Wichtig bei der Diskussion um die Vergütung ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

  • Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 
  • Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Werkstattleistung. 
  • Diese ermöglicht ihnen einerseits durch Qualifizierung und Beschäftigung Eingliederung in das Arbeitsleben und fördert sie dabei in ihrer Entwicklung. 
  • Geeigneten Personen ermöglicht die Werkstattleistung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. 
  • Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie für ihre Arbeit in der Werkstatt keinen (Mindest-) Lohn erhalten. 
  • Werkstätten sind nach Paragraf 219 S G B 9 verpflichtet, ihnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen.

Das Entgelt setzt sich aus Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Arbeitsförderungsgeld und der Veranlagung in der Rente zusammen. Jede Entgeltkomponente hat ihre Eigenheiten und bedarf der ausführlichen Erklärung. (Eine Auflistung mit ausführlicher Erklärung ist auf der Webseite im Bereich des Werkstattrates zum Nachlesen abgelegt; https://www.lhhi.de/bildung-und-arbeit/werkstattrat/entgelt.html)


WMVO   Werkstattrat 9978

Als Fazit bleibt:

Durchschnittlich bekommt jeder Beschäftigte ein Entgelt zwischen 140 und 300 €, je nach Bereich und Arbeitsleistung. Das ist leider sehr wenig.

Daher hat die Bundesgemeinschaft der Werkstatträte Deutschland das Modell Basisgeld entwickelt. Das Basisgeld soll Armut bei Beschäftigten verhindern, sie nicht zum Bittsteller machen, selbstbestimmtes Leben ermöglichen und eine unkomplizierte Auszahlung sicherstellen.

Eine Stelle sollte die Kontrolle über die Auszahlung haben, das Basisgeld soll über die Werkstätten ausbezahlt werden, (der Werkstatt-Lohn kommt noch dazu).

Das Basisgeld gibt es noch gar nicht! Es ist ein Vorschlag. Ein Entwurf wurde an den Bundestag gesandt. Leider gibt es im Bundestag noch keinen Beschluss dazu.

Mit diesen Ausführungen endet die Gesprächsrunde und es schließt sich ein kleiner gemeinsamer Rundgang durch die Werkstatt an. Besonders überrascht war Jacobs von dem vielfältigen Arbeitsangebot. Ein Grund mehr, häufiger Politiker*innen in die Lebenshilfe Hildesheim einzuladen.

Quellennachweis: https://www.bagwfbm.de/page/101

Text und Fotos: Tobias Plitzko

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Entgeltzusammensetzung

Wichtig, bei der Betrachung der Vergütung ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
- Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Werkstattleistung.
- Diese ermöglicht ihnen einerseits durch Qualifizierung und Beschäftigung Eingliederung in das Arbeitsleben und fördert sie dabei in ihrer Entwicklung.
- Geeigneten Personen ermöglicht die Werkstattleistung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie für ihre Arbeit in der Werkstatt keinen (Mindest-) Lohn erhalten.
- Werkstätten sind nach Paragraf 219 S G B 9 verpflichtet, ihnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen.

Entgeltsituation,
Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,. Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Werkstattleistung,. Diese ermöglicht ihnen einerseits durch Qualifizierung und Beschäftigung Eingliederung in das Arbeitsleben und fördert sie dabei in ihrer Entwicklung,. Geeigneten Personen ermöglicht die Werkstattleistung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,. Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer im klassischen Sinne,. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie für ihre Arbeit in der Werkstatt keinen (Mindest-)Lohn erhalten,. Werkstätten sind nach Paragraf 219 S G B 9 verpflichtet, ihnen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen,.

Das Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt,. Das Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt,. Paragraf 12 der Werkstättenverordnung (W V O) legt fest, dass Werkstätten mindestens 70 Prozent des Ergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen,. Maximal 30 Prozent dürfen als Ertragsschwankungs- oder Ersatz- und Modernisierungsrücklage gebildet werden,. Das bedeutet im Klartext: Das Geld, das die Beschäftigten erwirtschaften, geht ihnen direkt zu mindestens 70 Prozent zu,. Das Entgelt setzt sich aus zunächst zwei unterschiedlichen Komponenten zusammen: einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag,. Dazu kommen ein A F ö G und ein Zuschuss zur Altersrente,.

a) Grundbetrag
Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt, das jeder Beschäftigte unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit erhält. Es ist in der Höhe dem Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich im zweiten Jahr angeglichen und liegt derzeit bei 119 Euro im Monat. Hintergrund dessen ist, dass niemand nach dem Übergang aus dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich finanziell schlechter gestellt werden soll. Die Höhe des Ausbildungsgeldes bemisst sich allerdings an einem Bedarf und ist nicht Ausdruck einer Leistungsfähigkeit,. Dieser Zusammenhang ist wichtig: Zwar ist ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt,. Allerdings ist das Mindestmaß laut diverser höchstrichterlicher Entscheidungen sehr niedrigschwellig anzulegen und es besagt nicht, dass die Beschäftigten im Arbeitsbereich mindestens 99 Euro erwirtschaften können müssen.

b) Steigerungsbetrag
Das Gesetz gibt aber vor, dass den Beschäftigten ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt bezahlt wird. Deshalb tritt neben den leistungsunabhängigen Grundbetrag ein leistungsabhängiger Steigerungsbetrag. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Das bedeutet, die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrages noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die genauen Leistungs- und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen.

c) Arbeitsförderungsgeld
Neben dem Grund- und Steigerungsbetrag, die aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt gezahlt werden, bekommen Werkstattbeschäftigte ein A F ö G. Dieses wird vom zuständigen Rehabilitationsträger zusätzlich zu den Vergütungen an die Werkstätten gezahlt. Das AFöG liegt aktuell bei 52 Euro,. A F ö G erhalten grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, jedoch nur, wenn deren Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt.

d) Veranlagung in der Rente
Zusätzlich zu den Entgeltbestandteilen, die den Beschäftigten direkt ausgezahlt werden, bekommen Beschäftigte einen besonderen Nachteilsausgleich in Form einer Aufstockung ihrer Rentenbeiträge. Das bedeutet, sie werden rentenrechtlich so veranlagt, als ob sie 80 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße verdienten. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Der Bund stockt dafür den Differenzbetrag zu den Rentenbeiträgen der tatsächlichen Entgelthöhe auf. Das entspricht im Schnitt einem Zuschuss von über 400 Euro monatlich, der sich in der späteren Rentenhöhe auswirkt.

Quelle:https://www.bagwfbm.de/page/101
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Medienmitteilung 2021: Bundesrat muss der Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus zustimmen!

Medienmitteilung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung vom 16. September 2021

Bundesrat muss der Finanzierung von Assistenz im Krankenhaus zustimmen!

Berlin, 16. September 2021 – Am morgigen Freitag, dem 17. September, entscheidet der Bundesrat darüber, ob für Menschen mit Behinderung die Assistenz im Krankenhaus endlich finanziell abgesichert wird. Es ist die letzte Hürde, nachdem der Deutsche Bundestag am 24. Juni den Weg für die neue Regelung frei gemacht hat. „Jetzt darf nichts mehr schiefgehen, auch der Bundesrat muss seine Zustimmung geben“, fordert Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe, im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Die Bundestagsabgeordnete und Gesundheitsministerin a.D. appelliert an die Ministerpräsident*innen der Länder: „Lassen Sie die Menschen mit Behinderung und ihre Familien nicht im Stich. Ermöglichen Sie ihnen die Unterstützung im Krankenhaus, die so dringend gebraucht wird.“

Die unzureichende Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus ist seit vielen Jahren bekannt und hat sich zuletzt durch die Corona-Pandemie noch verschärft. Erst kürzlich hat der Bundestag mit der Verabschiedung des Teilhabestärkungsgesetzes die Bundesregierung aufgefordert, das Problem noch in dieser Legislaturperiode zu lösen. Daraufhin hat die Bundesregierung einen Regelungsentwurf vorgelegt, der im Juni vom Bundestag beschlossen wurde. Danach soll künftig die Krankenkasse zahlen, wenn Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld Patient*innen mit Behinderung begleiten. Bei Assistenz durch Mitarbeiter*innen von Einrichtungen oder Diensten der Behindertenhilfe sollen die Träger der Eingliederungshilfe zahlen.

Zum Hintergrund: Menschen mit Beeinträchtigung, die sich beispielsweise nicht mit Worten verständigen können oder auf Veränderungen mit Ängsten reagieren, benötigen eine vertraute Begleitperson, die ihnen Sicherheit geben und sie bei der Kommunikation mit dem Krankenhauspersonal unterstützen kann. Diese Begleitung ist somit unerlässlich für den Erfolg der Behandlung in der Klinik.
Die Finanzierung dieser Leistung ist bislang aber unzureichend geregelt. Nur für Menschen mit Behinderung, die ihre Begleitung im sogenannten Arbeitgebermodell organisieren, also selbst Arbeitgeber*innen ihrer Pflegeperson sind, wird die Assistenz auch im Krankenhaus bezahlt. Die überwiegende Mehrheit lebt jedoch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder erhält Pflege und Assistenz in der eigenen Häuslichkeit über ambulante Dienste. In diesen Fällen werden die zusätzlichen Personalkosten der Mitarbeiter*innen für die Begleitung im Krankenhaus nicht erstattet. Auch der Verdienstausfall von begleitenden Angehörigen oder nahen Bezugspersonen aus dem persönlichen Umfeld wird nicht kompensiert.

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 Prozent der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Weitere Informationen unter: www.diefachverbaende.de
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