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Medienmitteilung: Lebenshilfe: Intensivpflege-Gesetz darf so nicht verabschiedet werden

Medienmitteilung des Bundesverbandes der Lebenshilfe e.V und ver.di vom 16. Juni 2020

Berlin. Morgen, Mittwoch, 17. Juni, findet im Bundestag die öffentliche Anhörung zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) statt. Dazu erklärt die Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB und frühere Gesundheitsministerin:

„Das höchst umstrittene Gesetzesvorhaben darf so nicht verabschiedet werden. Menschen, die auf Intensivpflege wie Beatmung angewiesen sind, müssen sonst fürchten, dass sie aus ihrem vertrauten Zuhause in ein Pflegeheim umziehen müssen. Das ist untragbar: Der kranke Mensch muss unter allen Umständen selbst über seinen Lebensmittelpunkt entscheiden! Keinesfalls darf der Medizinische Dienst dieses Grundrecht missachten, einschränken oder übergehen. Vielmehr sollte der Medizinische Dienst den Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen beratend zur Seite stehen, um die intensivpflegerische Versorgung im gewünschten Lebensumfeld der Versicherten sicherzustellen.“

Zum Hintergrund: Nach dem Gesetzentwurf verlieren Intensivpflegepatient*innen ihren Anspruch auf häusliche Versorgung, wenn die Pflege dort nicht „tatsächlich und dauerhaft“ sichergestellt werden kann oder sie dem Medizinischen Dienst die Prüfung verweigern. Angesichts des derzeitigen Pflegepersonalmangels ist damit zu rechnen, dass der Anspruch auf häusliche Versorgung praktisch ausgehebelt wird. Damit werden Mängel im Versorgungssystem auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen. Das ist nicht hinnehmbar. Es obliegt vielmehr der Krankenversicherung, die pflegerische Versorgung durch geeignete Maßnahmen auch zu Hause tatsächlich und dauerhaft sicherzustellen. Kann sie dies nicht, müssen Versicherte auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich gemäß § 37 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V selbst eine Pflege- oder Assistenzkraft zu besorgen und über die Krankenkasse zu refinanzieren.
Außerdem ist zu befürchten, dass Menschen mit Behinderung Intensivpflege nicht mehr wie bisher in allen Formen des betreuten Wohnens erhalten können. Nach der vorgesehenen Neuregelung kann Intensivpflege gemäß § 37 c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V nur noch in betreuten Wohnformen erbracht werden, in denen der Versorgungsumfang einem stationären Setting entspricht. Wohnformen mit einem geringeren Versorgungsumfang sind nicht mehr erfasst. Sie sind auch nicht in § 37 c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V, der die Intensivpflege im eigenen Haushalt vorsieht, erwähnt. Diese Neuregelung verkennt, dass die betreute Wohnform das Zuhause der Menschen ist. Es muss sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderung – wie bisher – in allen Wohnformen Intensivpflege erhalten können. In § 37 c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V muss daher neben der Versorgung im eigenen Haushalt und in der Familie auch die Versorgung in betreuten Wohnformen ausdrücklich genannt werden.
Schließlich werden Intensivpflegepatient*innen, die eine häusliche Versorgung wünschen, bei der Zuzahlung benachteiligt. Diese ist nicht mehr wie bisher auf 28 Kalendertage begrenzt. Wählen Versicherte eine stationäre Versorgung, bleibt es dagegen bei der Begrenzung. Diese Ungleichbehandlung muss beseitigt werden.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat – zum Teil auch gemeinsam mit den Fachverbänden für Menschen mit Behinderung – während des Gesetzgebungsverfahrens die geplanten Änderungen bereits mehrfach kritisiert.

Hier die Links zu den verschiedenen Stellungnahmen:
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Stellungnahmen/20200608_BVLH_Stellungnahme_IPReG.pdf
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Stellungnahmen/20200206_BVLH_Stellungnahme_z_RefE_IPReG.pdf
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Stellungnahmen/20191212_BVLH_Stellungnahme_z_RefE_IPREG.pdf
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Gemeinsame-Stellungnahmen/20191204_Stellungnahme_Fachverbaende_z_BT-Drs._19_14487_ausserklinische_Intensivpflege.pdf
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/user_upload/20190905_Stellungnahme_KFV_zum_RefE_RISG.pdf
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Medienmitteilung: Teilhabe von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung darf nicht an der Krankenhaustür Halt machen

Medienmitteilung des Bundesverbandes der Lebenshilfe e.V und ver.di vom 11. Juni 2020

Teilhabe von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung darf nicht an der Krankenhaustür Halt machen

Fachverbände schreiben an Bundessozialminister und fordern Verbesserungen

Berlin, 11.06.2020 – Wenn Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen, kann das für die Betroffenen hochgradig beängstigend und bedrohlich sein. Zu krankheitsbedingten Symptomen, wie etwa Schmerz oder Atemnot, kommt die Unsicherheit einer fremden Umgebung. Ärzt*innen und Pflegekräfte sind auf den Umgang mit Menschen mit Behinderung in der Regel nicht vorbereitet, es fehlt an behinderungsspezifischen Kenntnissen und an Erfahrung in der Kommunikation zum Beispiel mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

Wenn Eltern berichten, dass vielfach behinderte Kinder mit hohem Pflege- und Unterstützungsbedarf auch im Erwachsenenalter nur dann in Kliniken aufgenommen werden, wenn die Eltern sie begleiten, weil nicht gewährleistet werden kann, dass der notwendige Umfang pflegerischer Versorgung und sozialer Assistenz sichergestellt wird, muss sich etwas ändern. Dies hat sich aktuell in der Corona-Krise wieder gezeigt. Es bedarf vertrauter Begleitung und Betreuung, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen.

Darauf machen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung seit langem aufmerksam. Sie fordern deshalb, dass Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung eine Assistenz für Aufenthalte im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. So lautet die Forderung der Fachverbände in ihrem aktuellen Positionspapier „Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung“, das sie an Bundessozialminister Heil verschickt haben.

Die Assistenz muss von einer aus dem Alltag vertrauten Person geleistet werden. Die Assistent*innen übernehmen Aufgaben, die sich aus dem behinderungsbedingten Bedarf und nicht aus dem medizinischen Aufwand der Behandlung ergeben. Die Assistenz im Krankenhaus und in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen muss ausdrücklich als Leistung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verankert werden. Denn diese Unterstützung bei der persönlichen Gesundheitssorge ist eine Leistung zur sozialen Teilhabe.
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Honig schleudern in zwei Tagen

Honigschleudern 1. Tag

Honigschleudern 2020 3

Die Hälfte ist geschleudert. Morgen geht es weiter.


2. Tag Honigschleudern

Honigschleudern 2020 6

62,18 Kg Blütenhonig aus der Frühtracht haben unsere fleißigen Bienen aus dem Römerring und dem Flugplatz eingeflogen.

Honigschleudern 2020 5

Jetzt wird der Honigraum sauber gemachen und aufgeräumt.

Honigschleudern 2020 4

Den Honig noch ein paar Tage oder Wochen rühren, abfüllen und dann steht er zum Verzehr zur Verfügung.

Wir nehmen Vorbestellungen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder unter der Telefonnummer: 05121 170 9610 entgegen. Sie werden von uns benachrichtigt, wenn der Honig für Sie bereitsteht.
Wir arbeiten die Bestellungen von oben ab. Wer zuerst bestellt hat höhere Chancen den Honig zu bekommen als spätere Bestellungen. Abgabe nur solange der Vorrat reicht.

Das 250g Glas Lebenshilfe Hildesheim Blütenhonig aus der Frühtracht ist für 4€ incl. MwSt. erhältlich.
Das 500g Glas Lebenshilfe Hildesheim Blütenhonig aus der Frühtracht ist für 7€ incl. MwSt. erhältlich.

Für Spontankäufer steht der Honig später im Lädchen „Schau mal rein“ im Römerring 96; 31137 Hildesheim und in der Kantine im Kreishaus zum Kauf bereit, damit nicht schon wieder alle Gläser verkauft sind – wie im letzten Jahr.

Fotos und Text: Tobias Plitzko
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Alles bereit für die Honigernte

Alles bereit für die Honigernte


Honigraum

Gestern wurde der Honigraum vorbereitet. Die Schleuder ist zusammengebaut. Alles ist gereinigt und überprüft. Jetzt kann der Honig aus den Bienenbeuten geholt werden. Heute kommen die Honigwaben aus den zwei Bienenstöcke am Römerring. Morgen werden die Honigwaben aus zwei Bienenstöcken am Flugplatz entnommen.

Bevor der Honig in den Verkauf kommt, muss dieser allerdings noch, zum Teil, cremig gerührt werden. Das kann schnell gehen, oder auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Daher können wir nicht sagen, wann der abgefüllte Honig für Sie zum Kauf bereitsteht.

Sie wollen Lebenshilfe Hildesheim Blütenhonig aus der Frühtracht kaufen und den Zeitpunkt des Verkaufes nicht verpassen?
Sie haben letztes Jahr keinen Honig mehr abbekommen und wollen dieses Jahr nichts dem Zufall überlassen?
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit vorzubestellen. So brauchen Sie nicht den Zeitpunkt des Verkaufes im Auge behalten, für alle, die sich ihr Glas Honig im Voraus sichern möchten. Abgabe nur solange der Vorrat reicht.

Wir nehmen Vorbestellungen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder unter der Telefonnummer: 05121 170 9610 entgegen. Sie werden von uns benachrichtigt, wenn der Honig für Sie bereitsteht.
Wir arbeiten die Bestellungen von oben ab. Wer zuerst bestellt hat höhere Chancen den Honig zu bekommen als spätere Bestellungen. Abgabe nur solange der Vorrat reicht.

Das 250g Glas Lebenshilfe Hildesheim Blütenhonig aus der Frühtracht ist für 4€ incl. MwSt. erhältlich.
Das 500g Glas Lebenshilfe Hildesheim Blütenhonig aus der Frühtracht ist für 7€ incl. MwSt. erhältlich.

Für Spontankäufer steht der Honig später im Lädchen „Schau mal rein“ im Römerring 96; 31137 Hildesheim und in der Kantine im Kreishaus zum Kauf bereit, damit nicht schon wieder alle Gläser verkauft sind – wie im letzten Jahr.

Text und Foto: Tobias Plitzko
 
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Eine Woche zurück in einer neuen Normalität – ein vorläufiges Resümee

Eine Woche zurück in einer neuen Normalität – ein vorläufiges Resümee

Schutzkonzept 4

Endlich wieder zur Arbeit gehen. Für einen kleinen Kreis der Beschäftigten ist dieser Wunsch am 28.05.2020 Wirklichkeit geworden. Die Auswahl der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Allgemeinverfügung durch den Sozialdienst in enger Absprache mit den jeweiligen Gruppenleitungen erfolgt. Als erstes sind Personen angesprochen worden, die allein leben und selbständig zur Arbeit kommen können. Telefonisch wurde schon auf die Mund- Nase- Bedeckungspflicht hingewiesen.

Schutzkonzept 11

Aber bevor am ersten Tag das Gebäude betreten werden konnte, sind alle Personen von Gruppenleiter*innen, Sozialdienst, Werkstattleitung usw. in Empfang genommen worden. Teilweise wurde bereits vor dem Betreten die erste Unterweisung der Hygieneregeln vorgenommen. In anderen Fällen erfolgte die Unterweisung in den Arbeitsgruppen.

Schutzkonzept 12

Abstand, Handhygiene, Niesetikette, neue Regeln bei dem Verlassen der Arbeitsgruppe, das Tragen des Mund- Nase- Schutzes, es ist viel was neu ist und erlernt werden muss. Hilfsmittel, wie eine Abstandsleiste, die ein Gefühl für den richtigen Abstand vermitteln soll, sind in vielen Gruppen vorhanden. 1.5 Meter Abstand sind ein Maß, das erst neu erlernt werden muss, von Gruppenleitern wie von Beschäftigten.

Schutzkonzept

Bereits vor den Gebäuden ist die Veränderung sichtbar. Abstandsmarkierungen sind auf dem Fußboden angebracht. Diese sind im Gebäude an neuralgischen Punkten weitergeführt. Alle müssen bei dem Betreten und Verlassen des Gebäudes die Hände desinfizieren. Danach sind sie gemeinsam mit den Betreuungskräften zu den Arbeitsgruppen gegangen oder haben direkt eine Führung durch das Haus bekommen, in dem auf die Besonderheiten der markierten Flächen hingewiesen wurde.
In den Arbeitsgruppen angekommen, gab es die nächste Überraschung. Arbeitsplätze wurden umgestaltet, um den Abstandsregeln gerecht zu werden und teilweise, wo kein Abstand hergestellt werden kann, weil die Maschinen fest verankert sind, wurden Plexiglasscheiben zwischen den Arbeitsplätzen aufgebaut.

Schutzkonzept 5

Die Arbeit selber geht locker von der Hand. Die lange Arbeitspause ist nicht spürbar. Spürbar ist aber die Leere in den Räumen. Wo sonst an jedem Arbeitstisch ein geschäftiges Treiben herrschte, Gespräche den Raum füllten und einfach Leben in der Bude war, da ist heute eine merkwürdige Stille. Nicht, dass sich nicht unterhalten wird, sondern die Anzahl der gleichzeitigen Gespräche ist stark reduziert.
Im Römerring haben, inklusive der Außenarbeitsgruppe bei DB Schenker, 47 Beschäftigte im ersten Schritt die Arbeit aufgenommen. In Drispenstedt waren es 23 Beschäftigte. Allerdings sind seit dem 23.04. acht Beschäftigte zusätzlich im Logistikzentrum von Lidl tätig. Die Arbeitsplätze dort sind systemrelevant und somit konnte dort früher gestartet werden. Im Flugplatz haben 16 Beschäftigte am Mittwoch begonnen.

Schutzkonzept 9

Aber nicht nur in den Arbeitsräumen geht es ruhiger zu. Auch in dem Pausenbereich hat sich einiges getan. Wo möglich, wurden Sitzgelegenheiten auf Abstand aufgestellt und mit Fußbodenmarkierung gekennzeichnet.

Schutzkonzept 2

An anderer Stelle mussten komplette Sitzgruppen gesperrt werden.

Schutzkonzept 10

Auch der Innenhof in Drispenstedt wurde optisch den Anrainergruppen zugeordnet damit jede Gruppe für sich Pause machen kann. Auch die Pausenaufsicht wurde personell verstärkt um Hilfestellung bei der Umsetzung des Hygienekonzeptes bieten zu können.

Schutzkonzept 7

Die neue Situation ist auch an der Mittagessenausgabe nicht spurlos vorbei gegangen. Gab es sonst warmes Mittagessen im Speisesaal werden jetzt verpackte Lunchpakete ausgeteilt, die teilweise in den Gruppenräumen verzehrt werden.

Schutzkonzept 8

Aus allen Häusern ist zu hören, der Neustart ist gelungen, jetzt können wir den nächsten Schritt wagen. Der startet diese Woche. Die Personenbeförderung wird langsam wieder aufgenommen und der Personenkreis aus dem häuslichen Umfeld wird nach und nach vom Sozialdienst angesprochen. Auf das Verständnis für die Hygieneregeln wird bei der Auswahl zusätzlich geachtet.

Beschäftigte, die in besonderen Wohnformen wohnen, dürfen nur gemeinsam mit ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern und getrennt von anderen Personen beschäftigt oder betreut werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde das Gebäude der KPS geräumt und steht im wöchentlichen Wechsel 15 Bewohnern der Wohnanlage Sarstedt oder der Wohnanlage Harsum zur Verfügung. Das geht nur, erklärt die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Tim Rausch, weil alle Beschäftigten der jeweiligen Woche gemeinsam in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Weitere Möglichkeiten dieser besonderen Form des Beschäftigungsangebotes stehen leider derzeit nicht zur Verfügung.

Für vier Beschäftigte wird momentan eine Notbetreuung angeboten. Diese ist an die Vorgaben der Allgemeinverfügung geknüpft und bedarf nochmals einer besonderen Betrachtung der Betreuungssituation.
Auch in den anderen Werkstattstandorten haben die Werkstattleitungen die möglichen Beschäftigungsobergrenzen neu definiert. Diese liegen derzeit bei ca. 30% der früheren Betreuungsquote. Lt. Verordnung ist die Anzahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen auf höchstens die Hälfte, nach der Stichtagserhebung des Landesamts am 31.10.2020 genutzten Plätze, beschränkt. Dieses ist, lt. Werkstattleitung und Sozialdienst momentan aber noch nicht realisierbar.
Es wird noch viel Geduld und Zeit brauchen bis alle Beschäftigten zurück in der neuen Normalität angekommen sind.


Text und Fotos: Tobias Plitzko
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